Allgemeine Geschäftsbedingungen ::: Online Shop ::: Brunmayr & Grogger Ofenwelt, Gmunden
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" Ein Ofen sollte auf jeden Fall richtig dimensionsiert sein. Meist wird der Fehler gemacht, dass der Ofen viel zu stark für den zu beheizenden Raum ist. Die Folge ist ein Sichtfenster, das nach jedem Heizen schwarz ist, da der Ofen nie richtig auf Temperatur kommen kann. Geben Sie nachstehend die Maße Ihres Raumes ein und drücken Sie den "Berechnen" - Button."
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Annahmen, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

2. Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH zustande. Alle Vereinbarungen, mündlichen Nebenabreden oder Zusicherungen gleich welcher Art, auch solche, die mit Reisenden oder anderen Beauftragten der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen sowie Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgebend und stellen nicht die Zusicherung von Eigenschaften dar. Änderungen von Maßen und Gewichten sind vorbehalten.

3. Liefer- und Leistungszeit
Verbindliche Liefer- und Leistungstermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Erfolgt berechtigterweise eine Fälligstellung durch Mahnung (§ 904 ABGB), sind Lieferungen bzw. Leistungen frühestens 6 Wochen nach Zugang der Mahnung fällig. Im Falle höherer Gewalt, Arbeitskampfes, unvorhersehbarer Hindernisse (auch auf Seiten unserer Lieferanten) oder sonstiger, von uns nicht zu vertretende Umstände, wird die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen verlängert. Bei einer Dauer der Verhinderung von mehr als 2 Monaten sowie bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den genannten Gründen ist der Vertragspartner berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Werktage betragen muß, von den betroffenen Lieferungen bzw. Leistungen zurückzutreten. Zur Teillieferung/-leistung sind wir jederzeit berechtigt.

4. Gefahrübergang, Entgegennahme, Transport­schäden, Verpackung
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird, und zwar auch dann, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird. Bei Anlieferung muß die Ware sofort auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft werden. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen sind möglichst detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken (z. B. "Verpackung beschädigt, Inhalt greifbar" o. ä.) und vom Anlieferer gegenzuzeichnen. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche hat der Vertragspartner alle Transportschäden uns und dem Anlieferer innerhalb von 4 Werktagen schriftlich zu melden. Verpackungsmaterial verbleibt beim Vertragspartner - zur Rücknahme sind wir nicht verpflichtet.

5. Gewährleistung
Bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 4 Werktagen ab Annahme der Ware, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mit Rechnung und Reklamationsprotokoll anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei Schäden, die auf die Mißachtung von Aufbau- oder Betriebsanleitungen, Änderungen am Produkt, die Verwendung falscher Verbrauchsmaterialien oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, ist jedwede Gewährleistung oder sonstige Haftung ausgeschlossen. Ordnungsgemäß gerügte Mängel werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten - entweder beim Vertragspartner oder im Werk behoben, wobei nach unserer Wahl auch ein Austausch erfolgen kann. Ein Wandlungs- bzw. Minderungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, wenn wir die Mängelbehebung verweigern oder nicht in angemessener Frist vornehmen. Gewährleistungsrechte stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

6. Sonstige Haftung
Wir haften für Mängel ausschließlich nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 5. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche - des Vertragspartners gegen uns sind - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder kraß grob fahrlässig gehandelt.

7. Preise
Es gilt die bei Rechnungsstellung gültige gesetzliche MwSt. Die Lieferungen erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – zu den in der aktuellen Preisliste angegebenen Tarifen. Privatanlieferung erfolgt mit Hebebühne frei Bordsteinkante gegen eine gesonderte Kostenpauschale. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.

8. Zahlungen
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zahlung ist erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie bei uns eingelangt ist (Bringschuld). Der Vertragspartner verzichtet auf das Recht der Aufrechnung. Ordnungsgemäß gerügte Mängel (siehe Ziff. 5.) berechtigen den Vertragspartner nur im Umfang der mängelbedingten Wertminderung zur Zurückbehaltung des Kaufpreises. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, läßt er Schecks zu Protest gehen, wird ein Bankeinzug zurückgewiesen, wird gegen ihn die Einzelzwangsvollstreckung betrieben oder Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so sind wir - unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt:

sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner ohne Rücksicht auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin sofort fällig zu stellen;
sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und - auch nach Beendigung des Verzuges - die Lieferung oder Leistungserbringungen von Vorkasse abhängig zu machen. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.
sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziff. 9) geltend zu machen;
Verzugszinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB (Basistender) zu verlangen.
für jede Mahnung einen pauschalen Kostenanteil von EUR 3,00 zu berechnen;
Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Vertragspartner gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der mit ihr verarbeiteten Ware. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt einen dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil an uns. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehende Forderung tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Zugleich verpflichtet er sich, diese Zession in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken.

Wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, er Schecks zu Protest gehen läßt, gegen ihn die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, erlischt das Recht zur Weiterverwendung oder Veräußerung der Vorbehaltsware und wir sind berechtigt, die Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, die Drittschuldner und die jeweiligen Forderungen zu nennen und alle für den Einzug der Forderungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis wird – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 dieses Vertragspunktes - die ausschließliche Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich unter Anwendung der von dieser erlassenen Schiedsordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Das Schiedsgericht entscheidet mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien in einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat, der nach den Wiener Regeln konstituiert wird. Schiedsort ist Linz, Schiedssprache ist deutsch. Auf die Anfechtung eines Schiedsspruches gem § 595 Abs 1 Z 7 ZPO wird einvernehmlich verzichtet. Hievon unbenommen ist das Recht der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH, eine von ihr angestrengte Klage bzw einen Antrag nach ihrer alleinigen Entscheidung auch vor dem ordentlichen Gericht einzubringen. Diesfalls ist das am Sitz der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Auch Klagen und Anträge des Vertragspartners gegen die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH sind nach Wahl der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH vor dem ordentlichen Gericht einzubringen. Der Vertragspartner ist daher verpflichtet, die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH vor der Einbringung von Klagen oder Anträgen von der beabsichtigten Klage bzw Antragstellung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Optiert die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH binnen 14 Tagen nach Zugang des diesbezüglichen Schreibens für den ordentlichen Rechtsweg, ist das am Sitz der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Erklärung durch die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH hat schriftlich zu erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Gibt die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich nach Maßgabe dieses Vertragspunktes. Auf diese Schiedsvereinbarung ist österreichisches Recht anwendbar.

11. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Sachrecht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Regelung am nächsten kommt.

Gültig ab 01.02.2013

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