1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Annahmen, Bestätigungen, Lieferungen
und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie
unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
2. Angebote und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Brunmayr & Grogger
Handels- und Service-GmbH zustande. Alle Vereinbarungen, mündlichen Nebenabreden
oder Zusicherungen gleich welcher Art, auch solche, die mit Reisenden oder
anderen Beauftragten der Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH
getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen sowie Leistungs- und
Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgebend und stellen nicht die
Zusicherung von Eigenschaften dar. Änderungen von Maßen und Gewichten sind
vorbehalten.
3. Liefer- und Leistungszeit
Verbindliche Liefer- und
Leistungstermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Erfolgt
berechtigterweise eine Fälligstellung durch Mahnung (§ 904 ABGB), sind Lieferungen
bzw. Leistungen frühestens 6 Wochen nach Zugang der Mahnung fällig. Im Falle
höherer Gewalt, Arbeitskampfes, unvorhersehbarer Hindernisse (auch auf Seiten
unserer Lieferanten) oder sonstiger, von uns nicht zu vertretende Umstände,
wird die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen verlängert. Bei einer Dauer der
Verhinderung von mehr als 2 Monaten sowie bei Nichteinhaltung der Frist aus
anderen als den genannten Gründen ist der Vertragspartner berechtigt, unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Werktage betragen muß,
von den betroffenen Lieferungen bzw. Leistungen zurückzutreten. Zur Teillieferung/-leistung
sind wir jederzeit berechtigt.
4. Gefahrübergang, Entgegennahme, TransportÂschäden,
Verpackung
Die Gefahr geht auf den
Vertragspartner über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird, und
zwar auch dann, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird.
Bei Anlieferung muß die Ware sofort auf Vollständigkeit und Unversehrtheit
überprüft werden. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen sind möglichst
detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken (z. B. "Verpackung beschädigt,
Inhalt greifbar" o. ä.) und vom Anlieferer gegenzuzeichnen. Zur Wahrung
etwaiger Ansprüche hat der Vertragspartner alle Transportschäden uns und dem
Anlieferer innerhalb von 4 Werktagen schriftlich zu melden. Verpackungsmaterial
verbleibt beim Vertragspartner - zur Rücknahme sind wir nicht verpflichtet.
5. Gewährleistung
Bei sorgfältiger Prüfung
erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 4 Werktagen ab Annahme der
Ware, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mit
Rechnung und Reklamationsprotokoll anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt. Bei Schäden, die auf die Mißachtung von Aufbau- oder
Betriebsanleitungen, Änderungen am Produkt, die Verwendung falscher Verbrauchsmaterialien
oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, ist jedwede Gewährleistung oder
sonstige Haftung ausgeschlossen. Ordnungsgemäß gerügte Mängel werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten -
entweder beim Vertragspartner oder im Werk behoben, wobei nach unserer Wahl
auch ein Austausch erfolgen kann. Ein Wandlungs- bzw. Minderungsrecht steht dem
Vertragspartner nur zu, wenn wir die Mängelbehebung verweigern oder nicht in
angemessener Frist vornehmen. Gewährleistungsrechte stehen nur dem unmittelbaren
Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
6. Sonstige Haftung
Wir
haften für Mängel ausschließlich nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 5. Darüber
hinausgehende Ersatzansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche - des
Vertragspartners gegen uns sind - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen,
es sei denn, wir haben vorsätzlich oder kraß grob fahrlässig gehandelt.
7. Preise
Es gilt die bei
Rechnungsstellung gültige gesetzliche MwSt. Die Lieferungen erfolgen – soweit
nicht anders vereinbart – zu den in der aktuellen Preisliste angegebenen
Tarifen. Privatanlieferung erfolgt mit Hebebühne frei Bordsteinkante gegen eine
gesonderte Kostenpauschale. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von
mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den
eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen
zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so
hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.
8. Zahlungen
Soweit nicht anders
schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Eine Zahlung ist erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie bei uns eingelangt
ist (Bringschuld). Der Vertragspartner
verzichtet auf das Recht der Aufrechnung. Ordnungsgemäß gerügte Mängel (siehe Ziff. 5.) berechtigen den
Vertragspartner nur im Umfang der mängelbedingten Wertminderung zur Zurückbehaltung
des Kaufpreises. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
Gerät der Vertragspartner
in Zahlungsverzug, läßt er Schecks zu Protest gehen, wird ein Bankeinzug zurückgewiesen,
wird gegen ihn die Einzelzwangsvollstreckung betrieben oder Antrag auf
Eröffnung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt, so sind wir - unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt:
sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner ohne Rücksicht auf den ursprünglichen
Fälligkeitstermin sofort fällig zu stellen;
sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten
und - auch nach Beendigung des Verzuges - die Lieferung oder Leistungserbringungen
von Vorkasse abhängig zu machen. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz des
sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.
sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziff. 9) geltend zu machen;
Verzugszinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens aber von 2 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB (Basistender) zu verlangen.
für jede Mahnung einen pauschalen Kostenanteil von EUR 3,00 zu berechnen;
Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so
sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher, zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehender
Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem
Vertragspartner gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der mit ihr
verarbeiteten Ware. Erwirbt der Vertragspartner durch Verbindung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt einen dem Rechnungswert der
Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil an uns. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die aus der
Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehende Forderung tritt
der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
an uns ab. Zugleich verpflichtet er sich, diese Zession in seinen Geschäftsbüchern
zu vermerken.
Wenn der Vertragspartner
in Zahlungsverzug gerät, er Schecks zu Protest gehen läßt, gegen ihn die Einzelzwangsvollstreckung
betrieben wird oder wenn Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs- oder
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, erlischt das Recht zur
Weiterverwendung oder Veräußerung der Vorbehaltsware und wir sind berechtigt,
die Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen
verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, die Drittschuldner und die
jeweiligen Forderungen zu nennen und alle für den Einzug der Forderungen notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis wird – vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 2 dieses Vertragspunktes - die ausschließliche
Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich
unter Anwendung der von dieser erlassenen Schiedsordnung in der jeweils
geltenden Fassung vereinbart. Das Schiedsgericht entscheidet mangels anderweitiger
Vereinbarung der Parteien in einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat,
der nach den Wiener Regeln konstituiert wird. Schiedsort ist Linz, Schiedssprache
ist deutsch. Auf die Anfechtung eines Schiedsspruches gem § 595 Abs 1 Z 7 ZPO
wird einvernehmlich verzichtet. Hievon unbenommen ist das Recht der Brunmayr
& Grogger Handels- und Service-GmbH, eine von ihr angestrengte Klage bzw
einen Antrag nach ihrer alleinigen Entscheidung auch vor dem ordentlichen
Gericht einzubringen. Diesfalls ist das am Sitz der Brunmayr & Grogger
Handels- und Service-GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Auch Klagen und Anträge des Vertragspartners gegen die Brunmayr & Grogger
Handels- und Service-GmbH sind nach Wahl der Brunmayr & Grogger Handels-
und Service-GmbH vor dem ordentlichen Gericht einzubringen. Der Vertragspartner
ist daher verpflichtet, die Brunmayr & Grogger Handels- und Service-GmbH
vor der Einbringung von Klagen oder Anträgen von der beabsichtigten Klage bzw
Antragstellung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Optiert die Brunmayr &
Grogger Handels- und Service-GmbH binnen 14 Tagen nach Zugang des
diesbezüglichen Schreibens für den ordentlichen Rechtsweg, ist das am Sitz der Brunmayr
& Grogger Handels- und Service-GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich
zuständig. Die Erklärung durch die Brunmayr & Grogger Handels- und
Service-GmbH hat schriftlich zu erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit ist das
Datum des Poststempels maßgeblich. Gibt die Brunmayr & Grogger Handels- und
Service-GmbH innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, bleibt es bei der ausschließlichen
Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich
nach Maßgabe dieses Vertragspunktes. Auf diese Schiedsvereinbarung ist
österreichisches Recht anwendbar.
11. Rechtswahl
Es gilt österreichisches
Sachrecht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere
dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so verpflichten sich
die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Regelung am nächsten kommt.